Das Bundeskinderschutzgesetz (BKSchG)
Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Kinderschutzes in Deutschland.
Laut den neuen Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes sind alle Jugendämter in Deutschland gesetzlich verpflichtet, mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen abzuschließen. Daher sollen sich die Träger der Jugendhilfe bei der Einstellung und Vermittlung von Mitarbeitern, sowie in regelmäßigen Abständen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Diese Regelung bezieht sich sowohl auf hauptamtlich Beschäftigte, als auch auf neben- oder ehrenamtlich tätige Personen wie zum Beispiel Jugend- und Übungsleiter in Vereinen.
„Umsetzung des § 72a Abs.3 und 4 SGB VIII – Handlungsempfehlungen zum Umgang mit der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse bei neben- und ehrenamtlichen Tätigen“.
Durch die Einführung der Regelung des § 72a SGB VIII zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§§ 30, 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz) soll verhindert werden, dass einschlägig vorbestrafte Personen in Vereinen und Verbänden mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten.
Nähere Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz finden Sie auf der Homepage des BMFSFJ unter folgendem Link:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/kinder-und-jugend/kinder-und-jugendschutz/bundeskinderschutzgesetz/das-bundeskinderschutzgesetz-86268
Zudem finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen Landratsämter Informationsmaterial und Arbeitshilfen zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Kinder- und Jugendhilfe:
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Ortenau
Landkreis Rastatt
Landkreis Schwarzwald-Baar
Landkreis Waldshut