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Mitgliederversammlungen von Vereinen in Zeiten der Corona-Pandemie

21. 10. 2020

Freiburg. Auf Mitgliederversammlungen kann verzichtet werden. Die Stimmabgabe muss nun nicht mehr in Präsenz erfolgen, sondern kann im Umlaufverfahren erfolgen.

Dies bestätigt folgender Auszug aus dem BGB.:

 

b.) Beschlussfassung im Umlaufverfahren

Wie bisher in § 32 Abs. 2 BGB schon vorgesehen, kann auch gänzlich auf eine Mitgliederversammlung verzichtet werden. Die neue gesetzliche Regelung erleichtert die bislang unrealistisch scharfen Voraussetzungen. § 5 Abs. 3 erfordert nunmehr „nur“ noch, dass, alle Mitglieder an der Beschlussfassung im Umlaufverfahren beteiligt wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme bis zu dem vom Verein gesetzten Termin in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Stimmabgabe in Textform bedeutet, dass auch die Stimmabgabe per Telefax oder E-Mail möglich ist.

Es muss jedoch dokumentiert werden, dass alle Mitglieder an der Stimmabgabe teilgenommen haben.

(fep/nb)

 

Bild zur Meldung: Beschlussfassung im Umlaufverfahren

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